Nein — 45 Prozent auf den gesamten Betrag zahlen Sie nicht. Der Casino-Gewinn selbst ist als Glücksspielgewinn einkommensteuerfrei; daran ändert auch der Verkauf nichts. Steuerpflichtig kann beim Verkauf nach drei Monaten nur die Kursdifferenz sein: der Wertzuwachs zwischen dem Moment des Gewinns und dem Verkauf, als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Ist der Bitcoin-Kurs seit dem Gewinn kaum gestiegen, fällt entsprechend wenig oder gar keine Steuer an — und der Höchstsatz von 45 % trifft ohnehin nur sehr hohe Gesamteinkommen.
Die Sorge vor „45 % auf alles“ beruht auf einer Verwechslung zweier Ebenen. Ebene eins ist der Gewinn im Casino: Glücksspielgewinne fallen unter keine Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes und sind deshalb steuerfrei — egal ob in Euro oder in Bitcoin, egal ob der Anbieter eine deutsche Lizenz hat oder nicht. Dieser Status geht durch den späteren Verkauf nicht verloren.
Ebene zwei beginnt erst nach dem Gewinn: Ab der Gutschrift halten Sie Bitcoin wie jeder andere Krypto-Besitzer auch. Verkaufen Sie innerhalb eines Jahres, prüft das Finanzamt ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG — aber nur für den Wertzuwachs, den die Coins seit dem Gewinn erzielt haben. Der ursprüngliche Gewinnbetrag wird nicht rückwirkend steuerpflichtig.
Angenommen, Sie gewinnen 0,1 BTC, und zum Zeitpunkt der Gutschrift liegt der Kurs bei 60.000 € — Ihr Gewinn ist also 6.000 € wert. Drei Monate später verkaufen Sie die 0,1 BTC bei einem Kurs von 66.000 € für 6.600 €. Steuerpflichtig sind dann nicht 6.600 € und auch nicht 6.000 €, sondern allein die Kursdifferenz von 600 €. So definiert es § 23 Abs. 3 EStG: Gewinn ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten, abzüglich der Werbungskosten — die Verkaufsgebühr der Börse senkt den Betrag also noch.
Diese 600 € bleiben ohne weitere Veräußerungsgewinne im selben Jahr steuerfrei, weil der Gesamtgewinn unter der Freigrenze von 1.000 € liegt. Zweites Beispiel: Verkaufen Sie 0,5 BTC mit 3.000 € Kursgewinn, ist die gesamte Summe steuerpflichtig und wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert — nicht pauschal mit 45 %. Eine spezielle „Krypto-Steuer“ mit eigenem Satz existiert nicht. Die folgende Übersicht spielt die typischen Fälle nach einem Casino-Gewinn mit denselben Annahmen durch:
| Szenario | Steuerpflichtiger Betrag | Freigrenze greift? | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 0,1 BTC nach drei Monaten verkauft, Kursgewinn 600 €, keine weiteren Verkäufe | 600 € | ja, Gesamtgewinn unter 1.000 € | 0 € Steuer |
| Zwei Verkäufe im selben Jahr mit 600 € und 500 € Kursgewinn | 1.100 € | nein, die Gewinne des Jahres werden zusammengezählt | 370 € Einkommensteuer |
| Kursgewinn von genau 1.000 € | 1.000 € | nein, steuerfrei bleibt nur ein Gesamtgewinn unter 1.000 € | 336 € Einkommensteuer |
| 0,5 BTC nach drei Monaten verkauft, Kursgewinn 3.000 € | 3.000 € | nein | 1.017 € Einkommensteuer |
| Verkauf nach mehr als einem Jahr, Kursgewinn 3.000 € | 0 € — kein privates Veräußerungsgeschäft | nicht erforderlich | steuerfrei |
| Kurs seit der Gutschrift gefallen, Verkauf mit 800 € Verlust | −800 € | nicht erforderlich | 0 € Steuer, Verlust bleibt verrechenbar |
Quelle: eigene Beispielrechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG sowie dem Tarif des § 32a EStG für 2026; Annahmen: ledig, Einzelveranlagung, zu versteuerndes Einkommen ohne Kursgewinne 45.000 €, keine weiteren privaten Veräußerungsgeschäfte, Haltefrist ab Gutschrift nach herrschender Auffassung, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (keine Messung, keine Steuerberatung).
Zwei Zeilen verdienen einen zweiten Blick. Die dritte zeigt, wie hart eine Freigrenze wirkt: Mit einem Euro weniger, also 999 € Kursgewinn, läge die Steuer bei null. Die letzte zeigt die Grenze der Verlustverrechnung: Ein Veräußerungsverlust mindert nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften — im selben Jahr, per Rücktrag im Vorjahr oder per Vortrag in späteren Jahren. Mit Lohn oder Kapitalerträgen lässt er sich nicht verrechnen.
Die Prozentsätze stehen in § 32a EStG, und der Tarif für den Veranlagungszeitraum 2026 kennt fünf Zonen. Jeder Satz gilt nur für den Teil des zu versteuernden Einkommens, der in seine Zone fällt. Für einen Kursgewinn ist deshalb der Grenzsteuersatz entscheidend, also die Belastung des nächsten Euros — nicht der Durchschnittssatz auf das ganze Einkommen. Wer ledig ist und 45.000 € zu versteuern hat, zahlt im Schnitt knapp 20 % Einkommensteuer, auf jeden zusätzlichen Euro aber rund 33 %.
| Tarifzone | Zu versteuerndes Einkommen 2026 (ledig) | Steuersatz auf jeden weiteren Euro | Mehrsteuer auf 3.000 € Kursgewinn |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | bis 12.348 € | 0 % | bei 9.000 € Einkommen: 0 € |
| Erste Progressionszone | 12.349 bis 17.799 € | steigt von 14 % auf rund 24 % | bei 15.000 € Einkommen: 648 € |
| Zweite Progressionszone | 17.800 bis 69.878 € | steigt von rund 24 % auf 42 % | bei 45.000 € Einkommen: 1.017 € |
| 42-%-Zone, oft „Spitzensteuersatz“ genannt | 69.879 bis 277.825 € | 42 % | bei 100.000 € Einkommen: 1.260 € |
| 45-%-Zone, die sogenannte Reichensteuer | ab 277.826 € | 45 % | bei 300.000 € Einkommen: 1.350 € |
Quelle: § 32a Abs. 1 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung, Wortlaut von gesetze-im-internet.de, abgerufen im September 2026. Rechte Spalte: eigene Berechnung mit der Tarifformel des Gesetzes, Einzelveranlagung, Beträge auf volle Euro abgerundet, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (keine Steuerberatung).
Damit ist die Frage aus der Überschrift beantwortet: 45 % fallen erst ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen an, und auch dann nur auf den Kursgewinn, nie auf den steuerfreien Casino-Gewinn. Selbst in der höchsten Zone kosten 3.000 € Kursgewinn 1.350 €. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppeln sich die Schwellen durch das Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 EStG: 42 % ab 139.758 €, 45 % ab 555.652 € gemeinsamem zu versteuerndem Einkommen.
Zwei Aufschläge sind in der Tabelle bewusst nicht enthalten. Den Solidaritätszuschlag erhebt das Finanzamt bei Ledigen nur, wenn die Einkommensteuer 20.350 € übersteigt (§ 3 Abs. 3 SolZG, anzuwenden ab 2026) — nach dem Tarif oben ist das ab rund 75.000 € zu versteuerndem Einkommen der Fall, und knapp oberhalb dieser Grenze zunächst gemildert. Für Kirchenmitglieder kommt Kirchensteuer von 8 oder 9 % der Einkommensteuer hinzu, je nach Bundesland.
Die Jahresfrist des § 23 EStG läuft nach herrschender Auffassung ab dem Moment, in dem das Casino Ihnen die Coins gutschreibt: Die Gutschrift gilt als Anschaffung, der Euro-Marktwert zu diesem Zeitpunkt als Anschaffungskurs. Bei einem Verkauf nach drei Monaten sind Sie klar innerhalb der Frist — die Kursdifferenz ist damit grundsätzlich steuerpflichtig. Hätten Sie länger als ein Jahr gewartet, wäre der Verkauf komplett steuerfrei, unabhängig von der Höhe des Kursgewinns.
Fairerweise gehört dazu: Ob gewonnene Coins überhaupt „angeschafft“ im Sinne des § 23 EStG sind, ist umstritten, denn Sie haben sie nicht gegen Entgelt erworben. Nach der Gegenauffassung wäre auch der schnelle Verkauf steuerfrei. Höchstrichterlich entschieden ist das für Casino-Gewinne nicht (Stand: August 2026) — planen Sie deshalb sicherheitshalber mit der strengeren, herrschenden Lesart und lassen Sie die günstigere von einem Steuerberater prüfen.
Rechtlich sauber ist das Spielen selbst damit übrigens nicht automatisch: Die Anbieter arbeiten ohne deutsche Lizenz. Die Einzelheiten dazu lesen Sie im Guide Sind Krypto-Casinos in Deutschland legal? — die Steuerfreiheit des Gewinns berührt diese Frage nicht.
Die Freigrenze steht in § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG und beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2024 1.000 € pro Kalenderjahr; bis einschließlich 2023 waren es 600 €. Der Gesetzeswortlaut ist strenger als viele Zusammenfassungen: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 € beträgt. Genau 1.000 € sind also schon zu viel. Und weil es eine Freigrenze ist, kein Freibetrag, wird dann der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil über der Grenze.
Für die Praxis heißt das: Notieren Sie den Euro-Kurs zum Zeitpunkt der Gewinn-Gutschrift und zum Verkauf, bewahren Sie die Transaktionshistorie des Casinos und die Abrechnung der Börse auf und tragen Sie steuerpflichtige Gewinne in der Anlage SO ein. Zählen Sie dabei alle Veräußerungen des Jahres zusammen, auch Tauschgeschäfte: Wer Bitcoin in einen anderen Coin wechselt, etwa in USDT, veräußert steuerlich ebenfalls. Wer die Coins nicht sofort in Euro braucht, kann die Jahresfrist abwarten; danach ist der Verkauf steuerfrei.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Ob im Einzelfall die Freigrenze greift oder die Haltefrist-Frage anders zu bewerten ist, klärt ein Steuerberater mit Krypto-Erfahrung.
Nein. Der Gewinn selbst ist steuerfrei. Beim Verkauf innerhalb eines Jahres ist nur der Kursgewinn seit der Gutschrift steuerpflichtig — zu Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz. 45 % gelten für Ledige nach dem Tarif 2026 erst ab 277.826 € zu versteuerndem Einkommen und sind keine Krypto-Pauschale.
Ja. Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist — gerechnet ab der Gutschrift des Gewinns — ist der Verkauf komplett steuerfrei, unabhängig davon, wie stark der Kurs gestiegen ist.
Dann entsteht beim Verkauf ein Veräußerungsverlust. Er kann mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, aber nicht mit Lohn oder Kapitalerträgen. Steuer fällt in diesem Fall keine an.
Nein. Nach § 23 Abs. 3 EStG bleiben Gewinne nur steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn des Kalenderjahres weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist der volle Betrag steuerpflichtig — bei 45.000 € zu versteuerndem Einkommen (ledig, Tarif 2026) sind das 336 € Einkommensteuer.