Eine Rechtsgrundlage, die Telekom, Vodafone und andere Zugangsanbieter zu Sperren gegen Casino-Seiten verpflichtet, gibt es derzeit nicht (Stand: September 2026). Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19. März 2025 entschieden, dass § 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 reine Zugangsvermittler faktisch nahezu nie zu einer Sperre zwingen kann. Verschwunden sind trotzdem viele Domains, denn die Glücksspielbehörde GGL geht über die Hoster vor. Und die Länder haben im März 2026 einen Änderungsstaatsvertrag unterzeichnet, der Sperren über die Provider künftig erlauben soll. In Kraft tritt er erst, wenn alle 16 Länder ratifiziert haben.
Mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 gab der Glücksspielstaatsvertrag 2021 der Aufsicht ein Werkzeug zurück, das seit dem Staatsvertrag von 2011 gefehlt hatte: Sperranordnungen gegen Diensteanbieter. Die Norm hat allerdings einen Haken, der sich erst vor Gericht zeigte. Sie erlaubt Maßnahmen nur gegen Diensteanbieter, die „im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortlich“ sind. Ein Internetzugangsanbieter, der fremde Daten nur durchleitet, ist das nach § 8 TMG in aller Regel nicht. Den Weg durch die Instanzen zeigt die Übersicht.
| Datum | Stelle, Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| 1. Juli 2021 | Glücksspielstaatsvertrag 2021 tritt in Kraft | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 schafft eine Grundlage für Sperren („IP-Blocking“) gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieter |
| 13. Oktober 2022 | GGL, Bescheid gegen einen Zugangsvermittler (Reseller ohne eigenes Netz) | Sperre mehrerer Seiten von Anbietern mit Sitz in Malta und künftig mitgeteilter Mirror-Pages, mit Zwangsgeldandrohung |
| 10. Mai 2023 | VG Koblenz, 2 K 1026/22.KO | Klage des Providers im Wesentlichen erfolgreich, Bescheid aufgehoben |
| 22. April 2024 | OVG Rheinland-Pfalz, 6 A 10998/23.OVG | Berufung der GGL zurückgewiesen: kein nach § 8 TMG verantwortlicher Diensteanbieter; Generalklausel und allgemeines Ordnungsrecht scheiden als Ersatz aus |
| 19. März 2025 | BVerwG, 8 C 3.24 | Revision zurückgewiesen: statische Verweisung auf §§ 8 bis 10 TMG; Zugangsvermittler sind nur sperrpflichtig, wenn sie die Übermittlung veranlassen, Adressaten oder Inhalte auswählen oder verändern oder absichtlich mit dem Anbieter zusammenarbeiten |
| 20. März 2025 | GGL, Mitteilung zum Urteil | Keine unmittelbaren Folgen für die eigene Praxis: gegen Access-Provider seit 2022 keine weiteren Schritte, gesperrt wird über Host-Provider |
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2025 – 8 C 3.24, Pressemitteilung Nr. 17/2025 und Urteilsgründe (Instanzenzug, Rn. 3 bis 5 und 27), abgerufen am 15. September 2026; letzte Zeile: Mitteilung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder vom 20. März 2025.
Zum Datum: Das Urteil fiel am 19. März 2025. Die GGL-Mitteilung vom Folgetag nennt im Text den 19. März 2024, was nicht stimmen kann, denn die Vorinstanz hat erst am 22. April 2024 entschieden. Nachlesen lässt sich das im Urteil 8 C 3.24 auf bverwg.de. Zur Reichweite: Geklagt hatte ein Reseller ohne eigenes Netz. Die Begründung knüpft aber nicht an die Infrastruktur an, sondern an die Verantwortlichkeit nach § 8 TMG, und die fehlt jedem Zugangsvermittler, der Inhalte weder auswählt noch verändert. Das Gericht schreibt selbst, Zugangsvermittler könnten deshalb „faktisch nahezu nie“ zur Sperre verpflichtet werden (Rn. 27).
Unzulässig sind Netzsperren damit nicht. Das Unionsrecht steht solchen Befugnissen nach dem Urteil nicht entgegen (Rn. 30), und zwei Wege bleiben ausdrücklich offen: das absichtliche Zusammenwirken eines Providers mit dem Anbieter und die deutlich niedrigere Schwelle bei Host-Providern, die schon ab Kenntnis vom unerlaubten Angebot verantwortlich sind. Den größeren rechtlichen Rahmen erklärt unser Guide Sind Krypto-Casinos in Deutschland legal?.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 zählt mehrere Befugnisse auf, die Netzsperre ist nur eine davon. Wie oft die GGL welche nutzt, veröffentlicht sie mit Jahreszahlen auf ihrer Seite „Unerlaubtes Glücksspiel“.
| Befugnis nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 | Gegen wen | Stand der Durchsetzung |
|---|---|---|
| Nr. 3: Untersagung von Veranstaltung, Vermittlung und Werbung | Anbieter, Vermittler, Werbende | 2024: 231 Untersagungsverfahren, davon 148 nur wegen Werbung; 459 Seiten danach aus Deutschland nicht mehr erreichbar |
| Nr. 4: Zahlungsblockade („Payment-Blocking“) | am Zahlungsverkehr Beteiligte, etwa Banken und Zahlungsdienstleister, ohne vorheriges Vorgehen gegen den Anbieter | 2024: bei 165 Seiten keine Zahlung über gängige Zahlungsdienstleister möglich; Vorgehen bestätigt vom OVG Sachsen-Anhalt (3 M 72/23, 26. Oktober 2023) |
| Nr. 5, geltende Fassung: Sperrung | nach §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieter, nachrangig zum Anbieter | gegen Zugangsvermittler seit dem Urteil vom 19. März 2025 faktisch ausgeschlossen; über Vermittlungsdienste, vor allem Host-Provider: 2024 waren 657 Seiten deshalb nicht mehr erreichbar, im März 2025 rund 930 Domains, im Schnitt 60 neue pro Monat |
| Nr. 5, Neufassung nach dem Zweiten Änderungsstaatsvertrag | Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des Digital Services Act, ausdrücklich auch bei reiner Durchleitung | unterzeichnet vom 2. bis 26. März 2026; gilt erst nach Ratifizierung in allen Ländern, eine amtliche Bekanntmachung des Inkrafttretens war bis Mitte September 2026 nicht auffindbar |
Quelle: Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 in der konsolidierten Fassung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder; Zahlen für 2024 von der GGL-Seite „Unerlaubtes Glücksspiel“ (aktualisiert am 14. Januar 2026); Domainzahlen aus der GGL-Mitteilung vom 20. März 2025; Neufassung laut Gesetzentwurf zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021, Hessischer Landtag, Drucksache 21/4544. Alle abgerufen im September 2026.
Auffällig ist die Verschiebung. Seit den ersten Gerichtsentscheidungen Ende 2022 hat die GGL nach eigener Aussage keine weiteren Schritte gegen Access-Provider unternommen und stattdessen die Hoster angeschrieben. Diese leiten die Aufforderung oft an den Anbieter weiter, sperren die Domain für Deutschland oder entfernen sie ganz. Wechselt der Anbieter den Hoster, ist die Seite wieder erreichbar, und das Verfahren beginnt von vorn.
Für Krypto-Casinos wirkt der Werkzeugkasten nur begrenzt. Die Zahlungsblockade braucht einen Zahlungsdienstleister als Adressaten; eine Überweisung von der eigenen Wallet an die Casino-Adresse hat keinen. Untersagungen erreichen Betreiber in Curaçao oder Anjouan zwar auf dem Papier, doch die GGL schreibt selbst, dass Anbieter, die trotz Verfügung weitermachen, oft außerhalb der EU sitzen. Welche Coins dabei üblich sind, zeigt die Übersicht der Krypto-Zahlungsmethoden.
Wie belastbar die Aufsicht vor Gericht insgesamt dasteht, ist zudem offen: Nach Berichten von beck-aktuell und heise online hat das Verwaltungsgericht Halle im August 2026 in drei Eilverfahren Anordnungen der GGL gestoppt, darunter die Anordnung an Google, Suchergebnisse zu zwei Angeboten zu sperren (7 B 62/26 HAL). Entscheidungen in der Hauptsache stehen aus.
Viele Medien kündigten DNS-Sperren „ab Mai 2026“ an. Dieser Termin war ein Zeitplan, kein Rechtsstand. Belegt ist folgender Ablauf: Die Innenministerkonferenz stimmte dem Entwurf eines Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Juni 2025 zu, alle Länder billigten die letzte Fassung vom 18. Dezember 2025 auf Fachebene, unterzeichnet wurde sie vom 2. bis 26. März 2026. In Kraft tritt der Vertrag erst am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde. Hessen hat sein Zustimmungsgesetz Ende Mai 2026 in den Landtag eingebracht, und noch Anfang September 2026 berichtete heise online, die Länder ratifizierten im Eiltempo. Eine Pflicht der großen Netzbetreiber zu DNS-Sperren besteht damit noch nicht (Stand: September 2026).
Inhaltlich ist die Änderung kurz, aber folgenreich. Die neue Nr. 5 streicht den Verweis auf die Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz. Adressaten sind dann Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des Digital Services Act, ausdrücklich auch bei reiner Durchleitung, also genau die Zugangsanbieter, an denen die GGL 2025 gescheitert ist. Neu ist außerdem die Befugnis, Inhalte entfernen zu lassen, gedacht etwa für Apps. Die Erläuterungen bezeichnen die DNS-Sperre als in der Praxis regelmäßig verhältnismäßigeres Verfahren als die IP-Sperre, weil sie weniger legale Seiten mittrifft. Nachrangig bleibt das Instrument trotzdem: Zugangsanbieter kommen laut Erläuterungen erst an die Reihe, wenn Maßnahmen gegen den Anbieter nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend sind und andere Vermittler kein gleich wirksames Mittel bieten.
Technisch ist eine DNS-Sperre die mildeste Form der Blockade: Der Zugangsanbieter löst den Domainnamen nicht mehr zur IP-Adresse auf, die Seite selbst bleibt im Netz. Für die rechtliche Bewertung ändert die Sperre nichts. Ein Angebot wird nicht legal, weil es erreichbar ist, und nicht illegaler, weil es gesperrt wird. Maßgeblich bleibt, ob der Anbieter eine deutsche Erlaubnis hat.
Bis der neue Vertrag gilt, heißt das konkret: Einzelne Casino-Domains verschwinden, weil der Hoster sie nach einer GGL-Aufforderung abschaltet, nicht weil Telekom oder Vodafone sperren. Viele Anbieter reagieren erfahrungsgemäß mit Ausweichdomains. Das schafft ein eigenes Risiko, denn gefälschte „Mirror“-Seiten von Betrügern sind von echten Ausweichdomains für Laien kaum zu unterscheiden. Prüfen Sie im Zweifel die Lizenznummer im Footer gegen das öffentliche Register des Lizenzgebers, bevor Sie sich auf einer neuen Domain einloggen.
Von der Umgehung per VPN raten wir ab: Viele Anbieter-AGB werten falsche Standortangaben als Verstoß, bis hin zur Kontosperrung und einbehaltenen Gewinnen. Wer bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis spielt, riskiert theoretisch eine Strafe nach § 285 StGB; wie die reale Verfolgungspraxis aussieht, steht im Legal-Guide. Welche Anbieter deutsche Spieler offen akzeptieren und was die Anbieter zu Auszahlungen angeben, steht im Ranking. Und wer merkt, dass eine gesperrte Seite vor allem den Drang weckt, eine andere zu suchen, findet Unterstützung auf der Seite Verantwortungsvolles Spielen.
Nicht flächendeckend. Zugangsanbieter wie Telekom oder Vodafone kann die GGL nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2025 (8 C 3.24) faktisch nicht zu Sperren verpflichten. Einzelne Domains sind trotzdem nicht mehr erreichbar, weil die GGL über die Hoster vorgeht; im März 2025 waren es nach ihren Angaben rund 930.
Verpflichten kann ihn der geltende § 9 GlüStV 2021 in aller Regel nicht. Der im März 2026 unterzeichnete Zweite Änderungsstaatsvertrag soll Sperren auch gegen reine Durchleiter erlauben. Wirksam wird er erst, wenn alle Länder ratifiziert haben (Stand: September 2026).
Die Sperre ändert an der Rechtslage nichts — maßgeblich ist, ob der Anbieter eine deutsche Erlaubnis hat. Krypto-Casinos haben keine und gelten unabhängig von ihrer Erreichbarkeit als unerlaubtes Glücksspiel.