Mit dem 1. Juli 2026 ist die letzte Übergangsfrist der EU-Verordnung MiCA verstrichen: Krypto-Dienstleister, die vor dem 30. Dezember 2024 nach nationalem Recht arbeiteten, dürfen ihre Dienste seither nur noch mit einer Zulassung nach Artikel 63 erbringen. In Deutschland war das Fenster deutlich kürzer — § 50 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes ließ die alten Erlaubnisse spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 erlöschen. Für Spieler zählt das an der Stelle, an der Gewinne aus Krypto-Casinos ankommen: auf dem Konto einer Börse.
Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte — kurz MiCA — gilt für Kryptowerte-Dienstleistungen seit dem 30. Dezember 2024. Damit Plattformen nicht über Nacht schließen mussten, sieht Artikel 143 Absatz 3 eine Übergangsregel vor: Wer seine Dienste vorher im Einklang mit geltendem Recht erbrachte, durfte damit bis zum 1. Juli 2026 fortfahren — oder bis zu dem früheren Zeitpunkt, an dem eine Zulassung nach Artikel 63 erteilt oder verweigert wurde.
Zwei Details gehen in Zusammenfassungen regelmäßig verloren. Erstens durften die Mitgliedstaaten die Übergangsregel aussetzen oder verkürzen, wenn sie ihren eigenen Rechtsrahmen für weniger streng hielten als die Verordnung; bis zum 30. Juni 2024 mussten sie das der Kommission und der Wertpapieraufsicht ESMA melden. Zweitens erlaubt Artikel 143 Absatz 6 ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für Unternehmen, die am 30. Dezember 2024 bereits national zugelassen waren. Daraus entstand der Flickenteppich, den die ESMA-Liste der gemeldeten Fristen dokumentiert.
| Land | Gemeldete Übergangsfrist | Ende der Frist |
|---|---|---|
| Deutschland | 12 Monate | Ablauf des 31. Dezember 2025 (§ 50 Absatz 2 Nummer 3 KMAG) |
| Irland | 12 Monate | Ende Dezember 2025 |
| Niederlande | 6 Monate | Ende Juni 2025 |
| Luxemburg | 18 Monate | Ende Juni 2026 |
| Malta | 18 Monate | Ende Juni 2026 |
| EU-Höchstfrist nach Artikel 143 Absatz 3 | längstens 18 Monate | 1. Juli 2026 |
Quelle: ESMA, „List of grandfathering periods decided by Member States under Article 143 of Regulation (EU) 2023/1114“ (PDF auf der MiCA-Seite der ESMA), für Deutschland § 50 Absatz 2 Nummer 3 KMAG. Enddaten außerhalb Deutschlands aus der gemeldeten Dauer ab dem 30. Dezember 2024 errechnet; laut ESMA geben einzelne Angaben Erwartungen der nationalen Behörden wieder. Stand: 17. September 2026.
Der Zuschnitt ist wichtiger, als er klingt: Eine Gesellschaft auf Malta durfte bis Ende Juni 2026 ohne MiCA-Zulassung weiterarbeiten, eine mit deutscher Erlaubnis nur bis Ende 2025.
Die deutsche Umsetzung steht im Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) vom 27. Dezember 2024, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. März 2026. § 50 Absatz 1 zählt auf, wer profitierte: Häuser mit einer Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz, § 15 Wertpapierinstitutsgesetz oder § 11 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Börsenträger nach § 4 Börsengesetz und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 20 Kapitalanlagegesetzbuch. Wer am 29. Dezember 2024 Tätigkeiten rund um Kryptowerte erbringen durfte, durfte sie unter der bis dahin geltenden Rechtslage fortsetzen.
Das Ende regelt § 50 Absatz 2: Die fortgeltende Erlaubnis erlosch mit der Bestandskraft der Entscheidung im Zulassungsverfahren, mit Ablauf der Fristen nach Artikel 60 der Verordnung — oder, so Nummer 3, „spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025“. An diesem Satz hängt der deutsche Sonderweg: Die ESMA-Liste weist für Deutschland schlicht zwölf Monate aus, das Gesetz nennt ein Kalenderdatum, das einen Tag hinter der rechnerischen Zwölfmonatsfrist liegt.
Zwei weitere Absätze sind praktisch relevant. § 50 Absatz 4 verpflichtete Unternehmen, die bislang erlaubnisfreie Tätigkeiten erbrachten, diese der BaFin bis zum 1. August 2024 formlos anzuzeigen — eine Anzeige, keine Zulassung. § 50 Absatz 3 eröffnete Instituten mit KWG-Erlaubnis das vereinfachte Verfahren; verweigert werden musste die Zulassung dennoch, wenn die Voraussetzungen des Titels V fehlten. Der Weg war kürzer, der Prüfmaßstab blieb derselbe.
Eine Zulassung ist kein Gütesiegel für Kulanz, sondern ein Bündel konkreter Pflichten aus Titel V. Für Spieler, die Gewinne über eine Börse in Euro tauschen, zählen vor allem Verwahrung, Abrechnung und Beschwerdeweg.
| Pflicht des Anbieters | Artikel der Verordnung (EU) 2023/1114 | Bedeutung bei Ein- und Auszahlungen |
|---|---|---|
| Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen; Banken und E-Geld-Institute nutzen den Meldeweg | Artikel 59, Artikel 60 | Ohne Zulassung oder Meldung darf die Plattform in der EU weder tauschen noch verwahren — ein Konto kann schließen, bevor das Guthaben abfließt |
| Trennung der Kundenbestände vom eigenen Vermögen; Haftung für zurechenbare Verluste bis zum Marktwert im Verlustzeitpunkt | Artikel 75 Absatz 7 und 8 | Verwahrte Coins zählen bei einer Insolvenz nicht zur Masse; für Pannen haftet die Plattform, Kursverluste danach nicht |
| Kundengelder bis zum Ende des folgenden Werktags auf getrennte Konten bei Kreditinstitut oder Zentralbank | Artikel 70 Absatz 3 | Der Euro-Erlös aus verkauften Gewinnen liegt nicht dauerhaft in der Kasse der Plattform |
| Positionsaufstellung mindestens alle drei Monate und auf Verlangen, mit Saldo und Übertragungen | Artikel 75 Absatz 5 | Belegbare Historie für Rückfragen der Hausbank oder des Finanzamts |
| Unentgeltliches Beschwerdeverfahren mit Muster, zeitnaher Untersuchung und Antwort | Artikel 71 | Eine eingefrorene Auszahlung lässt sich formal beanstanden; die Antwort ist Pflicht |
| Preis-, Kosten- und Gebührenpolitik an gut erkennbarer Stelle auf der Website | Artikel 66 Absatz 4 | Auszahlungs- und Umtauschgebühren müssen vor dem Transfer auffindbar sein |
Quelle: Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA), deutsche Fassung auf EUR-Lex, Artikel 59, 60, 66, 70, 71 und 75, abgerufen am 17. September 2026. Rechte Spalte: redaktionelle Einordnung, keine Rechtsberatung.
Artikel 82 verlangt für Transferdienstleistungen zusätzlich eine Vereinbarung, die Vertragspartner, Modalitäten, Sicherheitssysteme, Gebühren und anwendbares Recht benennt — dort steht, nach welchem Recht ein abgebrochener Transfer beurteilt wird.
Die ESMA führt nach Artikel 109 ein öffentliches Register der zugelassenen Dienstleister und nach Artikel 110 eine zweite, ausdrücklich nicht erschöpfende Liste von Unternehmen, die gegen Artikel 59 oder 61 verstoßen. Beide stehen auf der MiCA-Seite der Aufsicht. Maßgeblich ist nicht der Markenname, sondern die eingetragene Gesellschaft — welche das bei gängigen Handelsplätzen ist, steht im Vergleich der Krypto-Börsen bei Casino-Auszahlungen.
Zum Stand 16. September 2026 enthielt die Registerdatei der zugelassenen Dienstleister 352 Einträge, davon 94 mit Deutschland als Herkunftsstaat und der BaFin als zuständiger Behörde; bei 194 Einträgen steht Deutschland unter den Staaten, in denen die Gesellschaft ihre Dienste erbringen darf. Die Liste der nicht konformen Unternehmen zählte 174 Einträge, davon 165 von der italienischen und sechs von der belgischen Aufsicht gemeldet — für Deutschland stand dort kein Eintrag.
Drei Grenzen des Registers sollte man kennen. Es sagt nichts darüber, wie eine Plattform mit Eingängen aus Glücksspiel-Wallets umgeht. Es ist ein Abbild der Behördenmeldungen, kein Echtzeitbild. Und Artikel 61 nimmt Dienstleistungen, die ein Drittlandunternehmen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbringt, von der Zulassungspflicht aus — als solche gilt eine Dienstleistung aber ausdrücklich nicht, wenn das Unternehmen in der EU um Kunden wirbt.
Für den Weg vom Casino-Guthaben zum Euro auf dem Bankkonto ändert sich weniger, als die Überschrift vermuten lässt — an drei Stellen aber sehr wohl etwas.
Was MiCA ausdrücklich nicht tut: Sie legalisiert kein Glücksspiel. Die Verordnung regelt Kryptowerte-Dienstleistungen, nicht Casinos. Ob ein Anbieter deutsche Spieler annehmen darf, richtet sich weiterhin nach dem Glücksspielstaatsvertrag — die Einordnung dazu steht unter Krypto-Casinos und die deutsche Rechtslage. Eine zugelassene Börse macht den Einsatz bei einem hier nicht erlaubten Casino nicht rechtmäßig und muss Eingänge aus Glücksspiel-Wallets auch nicht annehmen.
Praktisch bleibt eine kurze Routine: nachsehen, unter welcher Gesellschaft und Aufsicht die eigene Börse eingetragen ist, die Nutzungsbedingungen auf Klauseln zu Glücksspieltransfers durchgehen, Belege sammeln. Und mit Prüfzeiten statt mit Kulanz rechnen: Eine schnelle Auszahlung beim Casino nützt wenig, wenn der Tausch in Euro danach wochenlang stillsteht.
Nein. Nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 darf Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union nur anbieten, wer nach Artikel 63 zugelassen ist oder als Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierfirma oder Zentralverwahrer den Meldeweg nach Artikel 60 nutzt. Die Übergangsregel des Artikels 143 Absatz 3 lief spätestens am 1. Juli 2026 aus. Eine Ausnahme bleibt Artikel 61 für Geschäfte, die ein Drittlandunternehmen auf ausschließlich eigenes Betreiben des Kunden erbringt — sie greift nicht, wenn das Unternehmen in der EU um Kunden wirbt.
Artikel 143 Absatz 3 erlaubt den Mitgliedstaaten, die Übergangsregel nicht anzuwenden oder zu verkürzen, wenn sie ihren bisherigen nationalen Rahmen für weniger streng halten als MiCA. Deutschland meldete der ESMA zwölf Monate; § 50 Absatz 2 Nummer 3 KMAG lässt die fortgeltende Erlaubnis spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 erlöschen. Malta meldete 18 Monate und schöpfte damit die EU-Höchstfrist bis zum 1. Juli 2026 aus.
Teilweise. Nach Artikel 75 Absatz 7 sind für Kunden verwahrte Kryptowerte rechtlich und operativ vom Vermögen des Dienstleisters zu trennen, sodass dessen Gläubiger im Insolvenzfall nicht darauf zugreifen können. Für Verluste aus Vorfällen, die dem Dienstleister zuzurechnen sind, haftet er nach Absatz 8 — begrenzt auf den Marktwert der verlorenen Kryptowerte zum Zeitpunkt des Verlusts. Kursverluste danach trägt der Kunde.