16 Innenminister unterzeichneten den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (2. GlüÄndStV) zwischen dem 2. und 26. März 2026. Seitdem müssen alle 16 Landtage einzeln zustimmen, bevor die Änderungen gelten. Bis Oktober 2026 haben fünf Parlamente das Ratifikationsgesetz verabschiedet. Der Vertrag erweitert die Befugnisse der GGL bei Netzsperren und beim Datenaustausch mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden — und betrifft damit auch Spieler, die Offshore-Krypto-Casinos nutzen.
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021), der am 1. Juli 2021 in Kraft trat, wird durch den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (2. GlüÄndStV 2021) in mehreren Punkten geändert. Die Innenministerkonferenz (IMK) billigte den Entwurf am 13. Juni 2025. Alle 16 Innenminister unterzeichneten den Vertrag zwischen dem 2. März 2026 (Niedersachsen) und dem 26. März 2026 (Saarland).
Die Europäische Kommission wurde vorab nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert. Der Vertrag greift in Bereiche ein, die für Krypto-Casino-Spieler unmittelbar relevant sind: Netzsperren gegen Vermittlungsdienste, behördliche Auskunftsrechte gegenüber ausländischen Strafverfolgern und den Datenaustausch der GGL mit BaFin und FIU.
Der bisherige GlüStV 2021 war durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 24. März 2022 geändert worden. Die jetzt geplante zweite Änderung geht darüber hinaus und reagiert auf Vollzugsprobleme, die der GGL-Tätigkeitsbericht 2025 und die Evaluierung dokumentiert haben: Offshore-Anbieter, die sich in Deutschland vermarkten, ohne über eine Erlaubnis zu verfügen.
Der 2. GlüÄndStV ändert sechs Paragraphen des GlüStV 2021. Die wichtigsten Punkte:
| Paragraph | Bisherige Regelung | Neuerung |
|---|---|---|
| § 4b Abs. 2 | Zuverlässigkeitsprüfung von Antragstellern nur im Inland | GGL darf Erkenntnisse von in- und ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden abfragen; Daten abgelehnter Antragsteller dürfen bis zum Ende des Kalenderjahres nach Bestandskraft der Ablehnung gespeichert werden |
| § 9 Abs. 1 Nr. 5 | Maßnahmen gegen Anbieter, dann Vermittler | Maßnahmen gegen Vermittlungsdienste im Sinne von Art. 3 lit. g der Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA), auch bei reiner Durchleitung — selbst wenn das Glücksspielangebot mit weiteren Inhalten verbunden ist |
| § 9 Abs. 3a | Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit Landesmedienanstalten | Datenaustausch zusätzlich mit ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, BaFin, FIU, Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt |
| § 8 Abs. 3 | Sperrsystem OASIS ohne Drittschutz | Zugangskennung darf nicht an Dritte weitergegeben oder von Dritten genutzt werden |
Quelle: Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des GlüStV 2021, veröffentlicht im Bayerischen GVBl Nr. 15 vom 14.08.2026, S. 550–555
Zusätzlich werden die Sitzungen des GGL-Verwaltungsrates ausdrücklich für vertraulich erklärt (§ 27h Abs. 6a) und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der GGL einer Prüfung der Rechnungshöfe der Trägerländer unterstellt (§ 27m).
Der 2. GlüÄndStV tritt laut Art. 2 Abs. 1 am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz in Kraft. Es müssen also alle 16 Landtage zustimmen.
| Bundesland | Status | Datum / Fundstelle |
|---|---|---|
| Sachsen | ratifiziert | Landtag 03.06.2026 |
| Bayern | ratifiziert | Landtag 17.06.2026, GVBl Nr. 15 |
| Bremen | ratifiziert | Bürgerschaft, Drs. 21/1828 |
| Hessen | ratifiziert | GVBl 2026 Nr. 55 vom 03.09.2026 |
| Baden-Württemberg | ratifiziert | Landtag 02.10.2026, Drs. 18/191 |
| Berlin | Gesetzentwurf eingebracht | Drs. 19/3234 |
| Niedersachsen | Kabinettsentwurf, Verbandsbeteiligung | Freigabe 19.08.2026 |
| 11 weitere Länder | Entwurf in Vorbereitung oder noch nicht öffentlich | — |
Quelle: eigene Auswertung der Parlamentsdrucksachen und Gesetz- und Verordnungsblätter der Länder (Stand 08.10.2026)
Im Juni 2025 ging die IMK von einem Inkrafttreten im Frühjahr 2026 aus. Dieses Ziel wurde verfehlt: Bis Oktober 2026 haben fünf von 16 Ländern ratifiziert. Zwei weitere Länder haben Gesetzentwürfe vorgelegt.
Sachsen-Anhalt gab bei der Unterzeichnung eine Protokollerklärung ab und forderte, die Vorschriften zu Spielhallen (§§ 24–26 GlüStV 2021) — insbesondere das Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25) — in die bis zum 31. Dezember 2026 fällige Evaluierung aufzunehmen. Eine Verknüpfung der Ratifizierung mit diesem Punkt ist möglich.
Da elf Landtage noch ausstehen und Ratifikationsgesetze typischerweise zwei bis drei Monate zwischen Kabinettsbeschluss und Verabschiedung benötigen, ist ein Inkrafttreten vor Mitte 2027 unwahrscheinlich — sofern kein Land die Zustimmung verweigert. Anders als bei Bundesgesetzen gibt es keine Frist, innerhalb derer ein Landtag zustimmen muss. Jedes einzelne Ratifikationsgesetz durchläuft Kabinettsbeschluss, gegebenenfalls Verbandsbeteiligung, Ausschussberatung und Plenarlesung.
Solange der 2. GlüÄndStV nicht in Kraft ist, gelten die bisherigen Regeln des GlüStV 2021 unverändert. Wer im Oktober 2026 ein Offshore-Krypto-Casino nutzt, bewegt sich im selben rechtlichen Rahmen wie bisher.
Nach dem Inkrafttreten wird sich die Durchsetzung verschärfen. Drei Punkte sind für Spieler besonders relevant:
Für Spieler ändert sich kurzfristig nichts. Mittelfristig dürfte die stärkere Vernetzung der Behörden dazu führen, dass unregulierte Anbieter schwerer erreichbar werden — gerade solche, die auf DNS-Umleitung und Krypto-Zahlungen setzen.
Der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag (2. GlüÄndStV 2021) ist ein Vertrag zwischen allen 16 Bundesländern, der den seit Juli 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag in mehreren Punkten ändert. Er wurde zwischen dem 2. und 26. März 2026 von den Innenministern unterzeichnet und muss von allen Landtagen ratifiziert werden.
Laut Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags tritt er am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des IMK-Vorsitzenden in Kraft. Stand Oktober 2026 haben fünf von 16 Landtagen ratifiziert; ein Inkrafttreten vor Mitte 2027 ist unwahrscheinlich.
Nein. Solange der Vertrag nicht in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Regeln des GlüStV 2021 unverändert. Nach Inkrafttreten erweitert sich vor allem die Durchsetzungskraft der GGL: breitere DNS-Sperren, Datenabgleich mit ausländischen Strafverfolgern und Einbindung von BaFin und FIU.
Ja. Der neue § 9 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV erlaubt der GGL, Maßnahmen gegen Vermittlungsdienste im Sinne des Digital Services Act zu ergreifen — auch bei reiner Durchleitung und selbst dann, wenn das Casino-Angebot untrennbar mit anderen Inhalten verbunden ist.