DAC8 in Deutschland: 2026 wird gesammelt, bis zum 31. Juli 2027 meldet die Börse an das BZSt

Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) hat Deutschland die EU-Richtlinie 2023/2226 — DAC 8 — in nationales Recht überführt. Das Gesetz ist am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten, der erste Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026. Gesammelt wird also bereits, gemeldet wird erst 2027: bis zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern, bis zum 30. September 2027 weiter an andere Staaten. Wir ordnen ein, welche Fristen gelten, welche Datenkategorien in einer Meldung stehen und was daraus für Krypto-Ein- und -Auszahlungen im Casino folgt.

Was das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz verlangt

Der automatische Austausch von Steuerinformationen erfasst nun auch Kryptowerte. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/2226, am 24. Oktober 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; sie erweitert die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU in ihrer achten Fassung (DAC 8) auf Transaktionen mit Kryptowerten. Deutschland hat sie mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) vom 22. Dezember 2025 umgesetzt; das Vollzitat verweist auf das Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 352, in Kraft ist das Gesetz seit dem 24. Dezember 2025.

Den Zeitplan bestimmt § 21 KStTG: Die Pflichten der Abschnitte 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen, und Meldezeitraum ist nach § 10 KStTG das Kalenderjahr. Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Es nimmt die Meldungen entgegen, leitet Angaben zu im Inland ansässigen Nutzern an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter und empfängt umgekehrt Daten aus dem EU-Zentralverzeichnis und von Partnerstaaten (§ 16 KStTG).

Neben der Richtlinie steht das OECD-Regelwerk Crypto-Asset Reporting Framework (CARF); die zugehörige Behördenvereinbarung hat die Bundesrepublik laut Verfahrensdarstellung des BZSt am 26. November 2024 unterzeichnet. Am 14. Januar 2026 wurden der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bundessteuerblatt bekannt gegeben (§ 12 Satz 2 KStTG) — die Beschreibung ist damit verbindlich.

Der Zeitplan: 2026 sammeln, 2027 melden

Zwei Fristen tragen den Ablauf. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KStTG melden Anbieter jährlich spätestens zum 31. Juli für den vorangegangenen Meldezeitraum an das BZSt; nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KStTG gibt das BZSt sie bis zum 30. September eines Jahres an EU-Mitgliedstaaten und qualifizierte Drittstaaten weiter. Für den Meldezeitraum 2026 heißt das: 31. Juli 2027 und 30. September 2027.

SchrittDatum oder FristRechtsgrundlage
KStTG in Kraft getreten24. Dezember 2025Art. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 352
Erster MeldezeitraumKalenderjahr 2026§ 10, § 21 KStTG
Datensatz und Schnittstelle bekannt gegeben14. Januar 2026§ 12 Satz 2 KStTG
Selbstauskunft für Bestandsnutzerbis 1. Januar 2027§ 7 Abs. 2 KStTG
Registrierung der Kryptowerte-Betreibervor dem 31. Juli 2027§ 17 Abs. 1 KStTG
Erste Meldung an das BZStbis 31. Juli 2027§ 9 Abs. 1 Satz 1 KStTG
Weitergabe an andere Staatenbis 30. September 2027§ 16 Abs. 3 Satz 2 KStTG

Quelle: KStTG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de (§§ 7, 9, 10, 12, 16, 17, 21); Bekanntgabedatum des Datensatzes nach der Seite „Vorschriften“ des BZSt zu CARF/DAC 8. Eigene Zusammenstellung (Stand: 17. September 2026), keine Steuerberatung.

Eine dritte Frist betrifft Bestandsnutzer: Wurde die Geschäftsbeziehung bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen, muss die Selbstauskunft bis zum 1. Januar 2027 vorliegen (§ 7 Abs. 2 KStTG). Bleibt sie aus, hat der Anbieter den Nutzer nach Erinnerung und Mahnung spätestens 90 Tage nach der ursprünglichen Aufforderung an der Durchführung zu meldender Transaktionen zu hindern (§ 8 Abs. 3 KStTG) — gesperrt wären genau die Vorgänge, über die Ein- und Auszahlungen laufen.

Was in einer Meldung steht: die Kategorien des Datensatzes

§ 11 KStTG zählt die zu meldenden Informationen einzeln auf — zum Anbieter bis hin zur Registriernummer nach § 17 Abs. 3 KStTG, zum Nutzer die Angaben aus der Selbstauskunft. Den Kern bilden die Transaktionsdaten, getrennt nach Arten; das BZSt führt sie mit den Bezeichnungen des OECD-Regelwerks auf.

DatenkategorieBeispieleBedeutung für Ein- und Auszahlungen
Tausch gegen staatliche Währungen (Crypto to Fiat In/Out)Kauf von Bitcoin gegen Euro, Verkauf eines Guthabens in EuroGesamtbruttobetrag, Einheiten und Anzahl je Kryptowert
Tausch gegen andere Kryptowerte (Crypto to Crypto In/Out)Wechsel von Bitcoin in USDT vor einer EinzahlungSteht in der Meldung, obwohl kein Euro fließt; Maßstab ist der beizulegende Marktwert
Eingehende Übertragungen (Crypto Transfer In)Casino-Auszahlung, gutgeschrieben auf dem Konto der BörseNach Übertragungsart aufgeschlüsselt, soweit bekannt; kein Absendername
Ausgehende Übertragungen (Crypto Transfer Out)Überweisung an eine Einzahlungsadresse oder die eigene WalletGesondert auszuweisen, wenn hinter der Adresse kein Dienstleister bekannt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. ii)
Übertragungsart beziehungsweise TransfertypStaking, Mining, Airdrops, Krypto-DarlehenCasino-Zahlungen haben hier keine eigene Kennzeichnung
Zu meldende MassenzahlungstransaktionÜbertragung gegen Waren oder Dienstleistungen über 50 000 US-DollarFür übliche Ein- und Auszahlungen ohne Bedeutung; Schwelle in § 1 Abs. 20 KStTG

Quelle: § 1 Abs. 20 und § 11 Abs. 1 KStTG im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de; Bezeichnungen der Transaktions- und Transfertypen nach der Seite „Verfahren“ des BZSt zu CARF/DAC 8 (Stand: 17. September 2026). Rechte Spalte: redaktionelle Einordnung, keine Steuerberatung.

Sämtliche Werte sind aggregiert: Je Art von Kryptowert stehen Gesamtbruttobetrag oder beizulegender Marktwert, Einheiten und Anzahl der Transaktionen in der Meldung, umgerechnet in eine einzige Fiat-Währung (§ 11 Abs. 2 bis 4 KStTG) — Einzelkurse, Transaktions-Hashes und Empfängeradressen gehören nicht dazu. Der Begriff des Kryptowerts reicht zudem weiter als Bitcoin und Ether: Das BZSt nennt ausdrücklich auch Non-Fungible-Token wie „Bored Ape Yacht Club“. Welche Coins bei Casino-Transaktionen gängig sind, steht in der Übersicht der Zahlungsmethoden.

Wer meldet und wer sich beim BZSt registrieren muss

Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen. Kryptowerte-Dienstleister nach § 1 Abs. 10 KStTG — Anbieter im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 — brauchen keine Registrierung beim BZSt, weil sie bei der BaFin zulassungspflichtig sind. Alle übrigen Anbieter solcher Dienstleistungen sind Kryptowerte-Betreiber (§ 1 Abs. 9 KStTG) und haben nach § 17 Abs. 1 KStTG einmalig eine Registrierung beim BZSt zu beantragen. Das BZSt weist ihnen eine individuelle Registriernummer zu und stellt die Angaben in das Register nach Artikel 8ad Abs. 10 der Richtlinie 2011/16/EU ein. Übermittelt wird ausschließlich elektronisch, über die Massendatenschnittstelle DIP im Portal des BZSt.

Die Pflichten sind bußgeldbewehrt: Wer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig meldet, handelt ordnungswidrig — der Rahmen reicht bis zu fünfzigtausend Euro (§ 18 Abs. 2 KStTG). Einem Kryptowerte-Betreiber ohne Registrierung kann das BZSt die Ausführung zu meldender Transaktionen für Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU untersagen (§ 17 Abs. 6 KStTG); bleibt eine Meldung nach zweimaliger Aufforderung aus, widerruft es die Registrierung, und eine erneute soll nur gegen Sicherheitsleistung gestattet werden (§ 17 Abs. 7 und 8 KStTG). Wiederholte Geldbußen gegen denselben Kryptowerte-Dienstleister meldet das BZSt an die BaFin (§ 18 Abs. 4 KStTG).

Was das für Spieler in Deutschland bedeutet

Im laufenden Meldezeitraum ändert sich für Spieler nichts Sichtbares: Es fließen keine Daten, es entsteht keine neue Erklärungspflicht. Was 2027 bei der Finanzverwaltung ankommt, entsteht aber in den Buchungen des Kalenderjahres 2026.

Ab 2027 liegt zu jedem Nutzer einer meldepflichtigen Plattform eine Jahresübersicht vor: je Art von Kryptowert, wie viel gegen Euro gekauft und verkauft, wie viel in andere Coins getauscht wurde, wie viel herein- und hinausging — und gesondert, welcher Wert an Adressen ohne erkennbaren Dienstleister ging. Über Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und Geburtsdatum lässt sich das maschinell dem zuständigen Finanzamt zuordnen (§ 16 Abs. 2 KStTG).

Drei Schlüsse folgen daraus nicht. Die Finanzverwaltung sieht kein Spielverhalten: In der Meldung stehen weder Transaktions-Hashes noch Empfängeradressen noch Namen von Anbietern, und ein Casino mit Lizenz aus Curaçao oder Anjouan ist ohnehin nicht angeschlossen. Es entsteht keine neue Steuerpflicht — wie die Jahresfrist beim Verkauf wirkt, rechnet der Beitrag Bitcoin-Gewinn nach drei Monaten verkauft durch. Und eine Meldung ist kein Verdacht, sondern ein turnusmäßiger Abgleich.

Was bleibt, ist eine Frage der Dokumentation: Liegen ab 2027 Jahressummen vor, zu denen die Steuererklärung nichts sagt, entsteht Erklärungsbedarf — beantworten lässt er sich mit einer geschlossenen Kette aus Casino-Kontoauszug, Transaktions-Hash und Gutschrift bei der Börse. Wie ein solcher Nachweis aufgebaut sein sollte, beschreibt die Anleitung Mittelherkunftsnachweis nach Casino-Gewinnen. Dieser Text gibt die Rechtslage wieder und ersetzt keine Steuerberatung.

Quellen

Häufige Fragen

Nach § 17 Abs. 1 KStTG einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Meldefrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 KStTG, also vor dem 31. Juli 2027. Das BZSt weist eine individuelle Registriernummer zu, die bei der Übermittlung einer Meldung anzugeben ist. Kryptowerte-Dienstleister nach § 1 Abs. 10 KStTG brauchen diese Registrierung nicht; sie sind bei der BaFin zulassungspflichtig.

Der Bußgeldrahmen des § 18 Abs. 2 KStTG reicht bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen bis zu zehntausend Euro. Bleibt eine Meldung nach zweimaliger Aufforderung aus, widerruft das BZSt die Registrierung (§ 17 Abs. 7 KStTG); eine erneute Registrierung soll nur gegen Sicherheitsleistung gestattet werden. Wiederholte Geldbußen gegen einen Kryptowerte-Dienstleister meldet das BZSt an die BaFin.

Anbieter müssen ihre Aufzeichnungen zehn Jahre aufbewahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres der Erstellung, und sie danach löschen (§ 14 Abs. 2 KStTG). Das BZSt bewahrt die entgegengenommenen Informationen ebenfalls zehn Jahre ab Entgegennahme auf; eine Änderungsmeldung setzt die Frist neu in Gang (§ 16 Abs. 5 KStTG).

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