DACHL-Treffen in Bern: Die Aufsicht zielt auf das Ökosystem hinter illegalen Online-Angeboten

Die Glücksspielaufsichten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein haben sich am 9. und 10. September 2026 in Bern getroffen. In ihrer Meldung vom 14. September 2026 beschreibt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder illegale Angebote als Teil eines Markt- und Unterstützungsökosystems: Adressat von Aufsichtsmaßnahmen sollen neben den Betreibern auch Spielestudios, Aggregatoren, Plattformbetreiber und technische Dienstleister sein. Für Spieler in Deutschland ändert das keine Rechtsnorm, wohl aber die Richtung, aus der Druck auf Krypto-Casinos entsteht.

Was in Bern auf der Tagesordnung stand

Gastgeberin des jährlichen DACHL-Treffens war am 9. und 10. September 2026 die Schweiz. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) veröffentlichte ihre Meldung dazu am 14. September 2026; die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hatte schon am 10. September 2026 über dasselbe Treffen berichtet. Beide Behörden beschreiben denselben Befund: Illegales Glücksspiel ist arbeitsteilig und grenzüberschreitend organisiert, und ein Vollzug, der nur einzelne Anbieter verfolgt, greift zu kurz.

Erst zusammen ergeben die beiden Mitteilungen das Bild der zwei Tage. Die GGL hebt drei Themen hervor: das Ökosystem hinter den Angeboten, die europäische Rechtsprechung samt den zivilrechtlichen Folgen unerlaubter Angebote und, als Beispiel für neue Geschäftsmodelle, Prognosemärkte. Die ESBK nennt zusätzlich die Magglinger Konvention bei Sportwetten und eine erste Bilanz des seit Januar 2025 bestehenden Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein über Daten zu gesperrten Spielerinnen und Spielern. Für die Schweiz nahmen die ESBK, das Bundesamt für Justiz und die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa teil.

Beschlüsse mit unmittelbarer Rechtswirkung stehen in keiner der beiden Mitteilungen. Ein DACHL-Treffen ist ein Fachaustausch, kein Gesetzgebungsverfahren: Die vier Aufsichten kündigen an, ihren Austausch fortzusetzen. Relevant ist deshalb weniger ein einzelner Satz aus Bern als die Richtung, die die GGL für ihren eigenen Vollzug beschreibt.

Wen die Aufsicht adressieren will — und wofür es ein Werkzeug gibt

Die GGL leitet ihren Ansatz aus der eigenen Marktbeobachtung ab: Illegale Angebote seien Teil eines „komplexen Markt- und Unterstützungsökosystems“, in dem neben den Anbietern auch Spielestudios, Aggregatoren, Plattformbetreiber und technische Dienstleister Adressaten von Maßnahmen sein können. Die Behörde nennt das einen ganzheitlichen Ansatz, den sie fachbereichsübergreifend entwickelt und erprobt.

Interessant wird diese Ankündigung beim Blick in den Gesetzestext. § 9 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erlaubt der Behörde in Satz 2 allgemein, „die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall“ zu erlassen, und zählt in Satz 3 fünf Befugnisse ausdrücklich auf. Spielestudios, Aggregatoren und Plattformbetreiber kommen in dieser Aufzählung nicht vor. Genannt sind dort Veranstalter und Vermittler unerlaubter Glücksspiele, die am Zahlungsverkehr Beteiligten sowie verantwortliche Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes, ausdrücklich Zugangsvermittler und Registrare. Wer aus dem Ökosystem neu ins Visier genommen wird, wird also über die Generalklausel angesprochen, nicht über einen eigenen Tatbestand.

Akteur im ÖkosystemRolleWerkzeug im GlüStV 2021
Anbieter: Veranstalter und VermittlerBetreiben das Angebot und nehmen Einsätze anUntersagung von Veranstaltung, Durchführung, Vermittlung und Werbung — § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
SpielestudiosLiefern die Spiele, die auf den Seiten laufenIm Katalog des Satzes 3 nicht genannt; bleiben die Anordnung im Einzelfall nach Satz 2 und das Auskunftsverlangen nach Nr. 1
Aggregatoren und PlattformbetreiberBündeln Spiele, Konten und Abrechnung zu einem fertigen CasinoEbenfalls nicht im Katalog genannt; Satz 2 und Nr. 1
Technische DienstleisterHosting, Software und Schnittstellen im HintergrundSatz 2 und Nr. 1; als verantwortlicher Diensteanbieter nach §§ 8 bis 10 Telemediengesetz auch Sperrmaßnahmen nach Nr. 5
Am Zahlungsverkehr BeteiligteWickeln Ein- und Auszahlungen abUntersagung der Mitwirkung an Zahlungen nach vorheriger Bekanntgabe — Nr. 4; das Verbot selbst steht in § 4 Abs. 1 Satz 2
Zugangsvermittler und RegistrareMachen die Domain erreichbarSperrmaßnahmen nach Nr. 5, ausdrücklich nur nachrangig zu Maßnahmen gegen Veranstalter oder Vermittler

Quelle: Akteure und Rollen nach der GGL-Meldung vom 14. September 2026; Rechtsgrundlagen nach § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GlüStV 2021, konsolidierte Fassung der GGL, S. 6 sowie S. 30 und 31; dritte Spalte eigene Zuordnung (Stand 17. September 2026).

Ein scharfes Instrument steckt nicht im Katalog, sondern eine Stufe weiter: Nach § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 soll ein Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen erreichen, und reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, darf es überschritten werden. Für einen Zulieferer mit Sitz in der EU ist das eine andere Größe als für einen Betreiber in Übersee. Was von den Sperrbefugnissen praktisch übrig bleibt, steht im Beitrag zu Netzsperren gegen Krypto-Casinos.

Vier Aufsichten, vier Werkzeugkästen

„Grenzüberschreitend“ heißt im DACHL-Raum auch: vier sehr verschiedene Rechtsordnungen. Deutschland hat einen lizenzierten Online-Markt und einen ausdrücklichen Befugniskatalog, die Schweiz zwei amtliche Sperrlisten, Österreich Verwaltungsstrafen ohne jede Sperrbefugnis und Liechtenstein die Aufsicht über zugelassene Anbieter.

LandAufsichtRechtsgrundlageInstrument gegen nicht bewilligte Online-Angebote
DeutschlandGemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL)Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 9 Abs. 1Untersagung (Satz 3 Nr. 3), Untersagung der Mitwirkung an Zahlungen (Nr. 4), Sperrmaßnahmen gegen verantwortliche Diensteanbieter (Nr. 5, nachrangig)
ÖsterreichBundesministerium für Finanzen; Strafverfahren bei Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen (§ 50 Abs. 1)Glücksspielgesetz (GSpG), konsolidierte Fassung vom 17. September 2026Verwaltungsstrafen bis 60 000 € für verbotene Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 1) und bis 22 000 € für das Fördern oder Ermöglichen der Teilnahme (Z 6); Sperrlisten oder Anordnungen gegen Zugangsanbieter kennt das Gesetz nicht
SchweizEidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und interkantonale Geldspielaufsicht GespaBundesgesetz über Geldspiele (BGS), Art. 86Zwei amtliche Sperrlisten, von den Fernmeldedienstanbieterinnen umzusetzen (Art. 86 Abs. 3 und 4); Stand 25. August 2026: 3 567 Einträge bei der ESBK, 887 bei der Gespa
LiechtensteinAmt für Volkswirtschaft, daneben Regierung und FMA (Art. 76)Geldspielgesetz (GSG), LGBl. 2010 Nr. 235, Fassung vom 1. Januar 2026Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und vorsorgliche Massnahmen (Art. 84 mit Art. 78 Abs. 3); eine Zugangssperre kennt das Gesetz nicht

Quelle: § 9 Abs. 1 GlüStV 2021, konsolidierte Fassung der GGL, S. 30 und 31; GSpG Österreich, konsolidierte Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes; Art. 86 BGS nach den Sperrlisten von ESBK und Gespa vom 25. August 2026 (ESBK-Zahl laut ESBK, Gespa-Zahl eigene Auszählung); GSG Liechtenstein, Art. 76, 78 und 84. Keine Rechtsberatung (Stand 17. September 2026).

Bemerkenswert ist die österreichische Regelung. § 52 Abs. 1 Z 6 des Glücksspielgesetzes stellt unter Strafe, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen „fördert oder ermöglicht“, und nennt ausdrücklich die Vermittlung der Spielteilnahme und die unternehmerische Schaltung von Internet-Links. Die Zulieferer-Ebene, die die GGL nun stärker in den Blick nehmen will, ist dort also bereits ein eigener Tatbestand — nur im Verwaltungsstrafrecht. Wie sich die Rechtslage für Spieler insgesamt darstellt, steht im Überblick zu Krypto-Casinos in Österreich.

Der Schweizer Weg ist das Gegenstück: Dort zielt das Werkzeug nicht auf den Zulieferer, sondern auf die Erreichbarkeit. Dieselbe Domain kann deshalb in Bern gesperrt und in Berlin erreichbar sein.

Was das für Spieler in Deutschland bedeutet

Am 14. September 2026 hat sich keine Rechtsnorm geändert. Ein Krypto-Casino ohne deutsche Erlaubnis bleibt unerlaubtes Glücksspiel, mit allen Folgen, die im Ratgeber Sind Krypto-Casinos in Deutschland legal? stehen. Neu ist die Richtung, aus der Druck entsteht.

Praktisch heißt das dreierlei. Erstens kann sich ein Angebot verändern, ohne dass die Seite verschwindet: Zieht ein Studio oder ein Aggregator Konsequenzen, fehlen plötzlich einzelne Spiele oder ganze Hersteller. Zweitens bleibt die Lücke, die Krypto-Zahlungen für die Aufsicht bedeuten: Die Untersagung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 braucht einen am Zahlungsverkehr Beteiligten als Adressaten, eine Überweisung von der eigenen Wallet an eine Casino-Adresse hat keinen. Drittens bleibt die Rechtsdurchsetzung in die andere Richtung schwierig: Die GGL verweist zwar auf die zivilrechtlichen Folgen unerlaubter Angebote, doch ein Urteil gegen einen Betreiber in Übersee ist leichter zu erstreiten als zu vollstrecken.

Wichtig ist außerdem, dass die DACH-Grenze keine Formalie ist: Wer von Deutschland aus spielt, wird nach deutschem Recht beurteilt, wer von Österreich oder der Schweiz aus spielt, nach dem dortigen. Bewertung der Teilnahme, Strafdrohungen gegen Anbieter und Erreichbarkeit einzelner Domains fallen in den vier Ländern auseinander.

Für die eigene Vorsorge gilt unverändert: Zahlungsbelege, Transaktions-Hashes und die Kontohistorie sichern, solange der Zugang besteht. Und wer merkt, dass der Reiz vor allem darin liegt, das nächste erreichbare Angebot zu suchen, findet Hilfe auf der Seite Verantwortungsvolles Spielen.

Quellen

Häufige Fragen

Nein. Das DACHL-Treffen am 9. und 10. September 2026 war ein Fachaustausch der vier Aufsichtsbehörden. Beschlüsse mit unmittelbarer Rechtswirkung nennen weder die GGL-Meldung vom 14. September 2026 noch die ESBK-Mitteilung vom 10. September 2026; angekündigt ist, den Austausch fortzusetzen.

Der ausdrückliche Befugniskatalog in § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 nennt diese Akteure nicht. Als Grundlage bleiben die allgemeine Anordnungsbefugnis im Einzelfall aus Satz 2 und das Auskunfts- und Vorlageverlangen nach Nr. 1. Ob und wie sich das durchsetzen lässt, ist eine Frage der Praxis und der Gerichte.

Nicht automatisch. Die Sperrlisten von ESBK und Gespa gelten nur für Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen. In Deutschland richtet sich die Erreichbarkeit nach den Maßnahmen der GGL; an der rechtlichen Einordnung eines Angebots ändert eine Sperre ohnehin nichts.

Katharina Vogel
Katharina VogelRedakteurin Recht & Lizenzen

Schreibt die Rechts- und Steuerratgeber und prüft Lizenz- und Rechtsangaben jedes Testberichts.

Weiterlesen

Sind Krypto-Casinos in Deutschland legal?Netzsperren gegen Krypto-CasinosKrypto-Casinos in ÖsterreichVerantwortungsvolles Spielen

Zum Casino-Vergleich