GGL-FAQ zu Prognosemärkten: Gesellschaftswetten sind in Deutschland nicht erlaubnisfähig

Am 13. August 2026 hat die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder einen FAQ-Bereich zu Gesellschaftswetten und Prognosemärkten freigeschaltet und die Rechtslage in einer Meldung zusammengefasst: Wetten auf Wahlen, Gerichtsurteile, TV-Shows oder Wirtschaftsdaten sind in Deutschland nicht erlaubnisfähig, die Teilnahme aus Deutschland ist nicht zulässig und kann strafbar sein. Weil die Aufsicht Prognosemärkte im Krypto-Kontext verortet, betrifft das auch Leser dieses Vergleichs. Wir zeigen, welche Wetten der Staatsvertrag zulässt, wo die Behörde die Grenze zieht und was praktisch daraus folgt.

Was die GGL am 13. August 2026 veröffentlicht hat

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat ihr Informationsangebot zu Gesellschaftswetten und Prognosemärkten erweitert und das in einer Meldung vom 13. August 2026 begründet. Der Kernsatz: Gesellschaftswetten sind in Deutschland nicht erlaubnisfähig, die Teilnahme aus Deutschland deshalb nicht zulässig und womöglich strafbar. Auch Veranstalten und Vermitteln kann strafbar sein.

Prognosemärkte, englisch prediction markets, sind Plattformen, auf denen Nutzer gegen Entgelt auf den Ausgang künftiger Ereignisse setzen. Die neue FAQ-Seite ordnet das als Gesellschaftswette ein, auch Unterhaltungs- oder Spezialwette genannt: eine Wette auf nicht-sportliche Ereignisse des öffentlichen Lebens, von Wahlen und Gerichtsurteilen über Naturkatastrophen bis zum Ausgang einer TV-Show. Kurz: alles, was weder Sportwette noch Pferdewette ist.

Neu ist nicht die Rechtslage, sondern dass die Aufsicht sie ausformuliert. Dabei fällt ein Tonunterschied zwischen beiden Dokumenten auf: Die Meldung schreibt, die Teilnahme „kann strafbar sein“; die FAQ-Seite mit Bearbeitungsstand 13. August 2026 formuliert härter – Veranstalten, Vermitteln, Teilnahme und Bewerbung seien strafbar. Wie weit Norm und Verfolgungspraxis auseinanderliegen, zeigt der Ratgeber Sind Krypto-Casinos in Deutschland legal?.

Warum nur Sport- und Pferdewetten erlaubnisfähig sind

Der Grund steht im Staatsvertrag selbst. Nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sind Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses Glücksspiele – ohne Ausnahme für Märkte, die sich als Prognoseinstrument beschreiben. Legaldefiniert sind danach nur zwei Wettarten: Sportwetten in Satz 4, Pferdewetten in Satz 6. Auf die Erläuterungen zu Satz 4 stützt die GGL ihre Aussage, dass jede andere Wettart nicht erlaubnisfähig ist.

Dazu kommt die Schranke fürs Internet: § 4 Absatz 4 zählt abschließend auf, wofür eine Online-Erlaubnis erteilt werden darf – Lotterien, Sportwetten, Pferdewetten, Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker –, und Satz 2 schließt den Rest aus. Ein Prognosemarkt bekommt also nicht nur keine Erlaubnis, er fällt unter ein ausdrückliches Verbot.

WettartRechtsgrundlage (GlüStV 2021)Erlaubnisfähig?Zuständig
Sportwetten im Internet§ 3 Abs. 1 S. 4, § 4 Abs. 4 S. 1, § 21 Abs. 5Ja, nur nach Art und Zuschnitt vorab erlaubte WettenGGL (§ 9a Abs. 1 Nr. 3)
Pferdewetten im Internet§ 3 Abs. 1 S. 6, § 27 Abs. 2 und 4Ja, im ländereinheitlichen Verfahren, nur unter einer Domain „.de“GGL (§ 9a Abs. 1 Nr. 3)
Pferdewetten vor Ort (Totalisator, Buchmacher)§ 27 Abs. 1 i. V. m. §§ 1, 2 RennwLottGJa, nach dem Rennwett- und LotteriegesetzBehörde nach Landesrecht
Wetten im laufenden Sportereignis§ 21 Abs. 4 S. 2Nur Endergebnis, nächstes Tor oder VergleichbaresGGL
Wetten auf regelwidriges Verhalten im Sport§ 21 Abs. 1a S. 4 und 5Nein, unzulässigGGL
Gesellschaftswetten auf Wahlen, Urteile, Wetter oder TV-Shows§ 3 Abs. 1 S. 3, § 4 Abs. 4 S. 2, Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 4Nein, nicht erlaubnisfähigkeine Erlaubnisbehörde, Aufsicht GGL (§ 9a Abs. 3)

Quelle: Glücksspielstaatsvertrag 2021, konsolidierte Fassung mit den Änderungen von 2022 (PDF auf gluecksspiel-behoerde.de), §§ 3, 4, 9a, 21, 27; Rennwett- und Lotteriegesetz §§ 1, 2 (gesetze-im-internet.de); Einordnung der Gesellschaftswetten nach dem FAQ der GGL; eigene Zusammenstellung (Stand 17.09.2026).

Wie eng der Rahmen selbst bei erlaubten Wettarten ist, zeigt § 21 Absatz 5: Jede Wette muss nach Art und Zuschnitt vorab erlaubt sein. Steht sie schon auf der Liste der Behörde, genügt eine Anzeige, sofern diese nicht binnen zwei Wochen widerspricht. Eine Wette auf einen Wahlausgang kommt dort nicht hinein.

Prognosemarkt aus Sicht der GGL

Der FAQ-Bereich beantwortet acht Fragen; sieben davon betreffen Nutzer unmittelbar:

FrageAntwort laut FAQ bzw. MeldungBedeutung für Nutzer in Deutschland
Was sind Gesellschaftswetten?Wetten auf nicht-sportliche Ereignisse des öffentlichen Lebens: Wahlen, Urteile, Wetter, Wirtschaft, TV-ShowsOb die Plattform von Prognose oder Kontrakt spricht, ändert die Einordnung nicht
Sind sie in Deutschland erlaubt?Nein, nicht erlaubnisfähig und damit illegalEine ausländische Lizenz hilft nicht; einen Antragsweg gibt es nicht
Ist die Teilnahme strafbar?Laut FAQ sind Veranstalten, Vermitteln, Teilnahme und Bewerbung strafbar; die Meldung schreibt „kann strafbar sein“Einschlägig ist § 285 StGB; zur Verfolgungspraxis siehe unsere Rechtsseite
Warum das Verbot?Solche Ereignisse seien schwer überprüfbar, nicht neutral auswertbar oder durch Wettteilnehmende beeinflussbarDieselbe Sorge trägt § 21 Abs. 1a GlüStV 2021, der auch im Sport solche Wetten ausschließt
Welche Risiken nennt die GGL?Rechtsverlust, Manipulation, unzureichender Spieler- und Jugendschutz, Strafverfolgung, SuchtgefahrGewinne können einbehalten, Konten ohne Begründung gesperrt werden; bei Krypto-Zahlung fehlt jede Rückbuchung
Was unternimmt die GGL?Untersagung samt Zwangsgeld, Meldung nach §§ 284 f. StGB an die Staatsanwaltschaft, Bußgeldverfahren, Meldung an Finanzamt und Geldwäschestellen, IP- und Payment-BlockingDie Instrumente setzen bei Anbietern, Zugangs- und Zahlungsdiensten an, nicht am Spielerkonto
Was gilt, wenn der Anbieter Deutschland sperrt?Wer die Teilnahme aus Deutschland wirksam ausschließt, betreibt „nicht ohne Weiteres“ ein unerlaubtes AngebotSichtbare Kurse sind keine Erlaubnis; eine umgangene Geosperre macht die Teilnahme nicht zulässig

Quelle: FAQ-Bereich „Gesellschaftswetten“ der GGL und GGL-Meldung, beide Stand 13. August 2026; dritte Spalte eigene Einordnung nach dem GlüStV 2021 (Stand 17.09.2026).

Ein Absatz der Meldung richtet sich an Redaktionen: Medien könnten Prognosen journalistisch aufgreifen, sollten Leser aber darauf hinweisen, dass Gesellschaftswetten in Deutschland nicht erlaubnisfähig sind. Wer in einem Wahlbericht die „Quoten“ eines Prognosemarkts zitiert findet, hat damit kein Indiz für Legalität vor sich.

Der Krypto-Bezug: warum das Thema hier landet

Auf einer Krypto-Seite steht das Thema, weil die Aufsicht Prognosemärkte selbst im Krypto-Kontext verortet: Der Endbericht der von der GGL beauftragten Schwarzmarkt-Untersuchung führt polymarket.com (Adventure One QSS Inc., USA) in dem Kapitel auf, das Kryptowährungen als neue Entwicklung im nicht lizenzierten Markt behandelt (S. 67).

Wer eine solche Plattform über Krypto beschickt, muss zweierlei bedenken. Erstens greift eines der schärfsten Vollzugsinstrumente schlechter: § 4 Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021 verbietet die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel, darauf stützt die GGL das Payment-Blocking. Adressat sind Finanzdienstleister; eine Transaktion von einer selbst verwalteten Wallet läuft an ihnen vorbei. Wie es dem zweiten technischen Instrument ergangen ist, steht im Beitrag Netzsperren gegen Krypto-Casinos.

Zweitens trifft der Rechtsverlust härter: Für eine Kartenzahlung existiert ein Rückbuchungsverfahren, für eine bestätigte On-Chain-Transaktion nicht. Das gemeinsame Statement der Aufsichten aus Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Polen, Portugal, Spanien und der Schweiz, das die GGL am 19. Juni 2026 veröffentlicht hat, benennt neben Suchtrisiken ausdrücklich eingefrorene Guthaben, Insiderbetrug und Wertschwankungen.

Was das für Spieler in Deutschland bedeutet

Sichtbar heißt nicht erlaubt. Genau diese Lücke beschreibt das FAQ: Die Angebote seien häufig sichtbar, eine Wette aus Deutschland heraus jedoch verboten. Aufsichtsrechtlich kommt es laut Meldung darauf an, ob ein Angebot für Personen in Deutschland zugänglich ist und ihnen die Teilnahme ermöglicht wird – passend zu § 3 Absatz 4 GlüStV 2021: Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Teilnahme eröffnet wird.

Dieser Satz entlastet den Anbieter, nicht den Nutzer. Fällt die Sperre, weil jemand den Standort verschleiert, bleibt die Teilnahme unzulässig, und ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen kommt hinzu. Drei Punkte für die Praxis:

  • Rechtsweg: Laut FAQ lassen sich Auszahlungsansprüche gegen illegale Anbieter in der Regel nicht durchsetzen, Konten können ohne Begründung gesperrt werden. Welche Wege offenstehen, zeigt der Beitrag Verluste im Krypto-Casino zurückfordern.
  • Strafrecht: Die GGL meldet mögliche Strafbarkeiten nach §§ 284 f. StGB an die Staatsanwaltschaften. Was § 285 StGB für Spieler bedeutet, steht im Ratgeber zur Rechtslage.
  • Schutzmechanismen: Einzahlungslimit, Sperrdatei und belastbare Altersprüfung gelten nur im erlaubten Markt; fehlende Identitätsprüfung nennt die GGL als Risiko. Hilfe und Selbstsperre: Verantwortungsvoll spielen.

Wer auf Ereignisse setzen und im erlaubten Rahmen bleiben will, ist auf Sport- und Pferdewetten bei Erlaubnisinhabern der GGL beschränkt; nachschlagen lässt sich das in der amtlichen Whitelist. Alles darüber hinaus ist kein Graubereich, sondern eine Wettart ohne Erlaubnisweg.

Quellen

Häufige Fragen

Nein. Die GGL stellt in ihrem FAQ vom 13. August 2026 klar, dass Gesellschaftswetten – dazu zählen Wetten auf Wahlen, Gerichtsurteile, Wetter, Wirtschaftsdaten und den Ausgang von TV-Shows – nicht erlaubnisfähig sind. Erlaubnisfähig sind nach § 3 Absatz 1 GlüStV 2021 nur Sport- und Pferdewetten.

Die Meldung der GGL formuliert, die Teilnahme aus Deutschland sei nicht zulässig und könne strafbar sein; der FAQ-Text nennt Veranstalten, Vermitteln, Teilnahme und Bewerbung strafbar. Einschlägig ist § 285 StGB. Wie selten Verfahren gegen einzelne Spieler sind, ordnet unsere Seite zur Rechtslage ein.

Dann liegt laut GGL „nicht ohne Weiteres“ ein unerlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland vor – maßgeblich ist, ob Personen in Deutschland die Teilnahme ermöglicht wird. Für Nutzer ändert das wenig: Wird eine Geosperre umgangen, bleibt die Teilnahme aus Deutschland unzulässig und verstößt zusätzlich gegen die Nutzungsbedingungen.

Katharina Vogel
Katharina VogelRedakteurin Recht & Lizenzen

Schreibt die Rechts- und Steuerratgeber und prüft Lizenz- und Rechtsangaben jedes Testberichts.

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