Am 17. März 2026 hat GGL-Vorstand Ronald Benter auf dem 23. Symposium Glücksspiel der Universität Hohenheim dargelegt, wie die Behörde die Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 versteht: als Prüfung der Zielerreichung, nicht als offene Grundsatzdebatte. Der Staatsvertrag selbst setzt dafür eine Frist — bis zum 31. Dezember 2026 soll ein zusammenfassender Bericht der Länder vorliegen. Wir legen die Norm, die Position der Behörde und die Bevölkerungsdaten nebeneinander und ordnen ein, was daraus für Spieler in Deutschland folgt und was nicht.
Auf dem 23. Symposium Glücksspiel der Universität Hohenheim hat Ronald Benter, Vorstand der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL), am 17. März 2026 dargelegt, wie seine Behörde die Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 versteht. Sie habe sich auf die Prüfung der Zielerreichung zu konzentrieren, also auf „Erfolg oder Misserfolg der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels“ und auf die Frage, ob problematisches Spielen zugenommen hat; nur bei nachweisbaren Zielverfehlungen seien Anpassungsbedarfe kenntlich zu machen (GGL-Meldung vom 17. März 2026).
Bemerkenswert ist, wie diese Position die Beweislast verteilt. Wer zu einer anderen Bewertung kommen wolle als der Gesetzgeber im Jahr 2020, brauche dafür Evidenz: Die Gefährlichkeit der damals neu erlaubnisfähigen Online-Spiele sei bekannt gewesen, die Erlaubnisvoraussetzungen seien darauf zugeschnitten worden. Abweichungen von dieser Intention seien in Aufsicht und Marktbeobachtung nicht erkennbar. Erwartungen, die vor dem Bericht geäußert werden — zu strenge Vorgaben hier, zu laxe Limits und zu viel Werbung dort —, bleiben ohne belastbare Befunde genau das.
Auch wer in Krypto-Casinos ohne deutsche Erlaubnis spielt, sollte den Bericht im Blick behalten: Er bestimmt mit, wie der legale Markt die nächsten Jahre aussieht. Die rechtliche Ausgangslage steht im Ratgeber zur Rechtslage bei Krypto-Casinos.
Das Wort „Endbericht“ steht nicht im Gesetz. § 32 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 spricht von einem zusammenfassenden Bericht, der bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre vorgelegt werden soll (konsolidierte Fassung, S. 65 f.). Erstellen sollen ihn die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder; die GGL wirkt mit, ebenso der Fachbeirat, der die Länder nach § 10 Absatz 1 berät (S. 35). Die Behörde, die den Markt beaufsichtigt, ist also Zulieferer, nicht Autorin.
Im Normtext steht zudem ein Detail, das selten auftaucht: Es ist eine Soll-Vorschrift. Der Zwischenbericht sollte nach § 32 Satz 2 bis zum 31. Dezember 2023 vorliegen; vorgelegt wurde er nach Darstellung der GGL im Frühjahr 2024.
| Schritt | Datum | Quelle |
|---|---|---|
| Zwischenbericht soll vorliegen | bis 31. Dezember 2023 | § 32 Satz 2 GlüStV 2021, S. 65 |
| Zwischenbericht der Länder vorgelegt | Frühjahr 2024 | GGL-Meldung vom 17. März 2026 |
| Glücksspiel-Survey 2025 veröffentlicht | März 2026 | Survey-Bericht, Impressum S. 2 |
| GGL-Vorstand bezieht Position (Symposium Hohenheim) | 17. März 2026 | GGL-Meldung vom 17. März 2026 |
| Zusammenfassender Bericht, von der GGL „Endbericht der Länder“ genannt | bis 31. Dezember 2026 | § 32 Satz 3 GlüStV 2021, S. 66 |
| Bewertung der Handlungsbedarfe, etwaige Anpassungen | danach, ohne Frist | GGL-Meldung vom 17. März 2026 |
| Nächster zusammenfassender Bericht | alle fünf Jahre | § 32 Satz 3 GlüStV 2021, S. 66 |
Quelle: § 32 Glücksspielstaatsvertrag 2021, konsolidierte Fassung (PDF, S. 65 f.); GGL-Meldung vom 17. März 2026; Survey 2025 (PDF, S. 2); eigene Zusammenstellung (Stand: 17. September 2026).
Der Bericht ist damit kein Schlusspunkt, sondern eine Station in einem Turnus — und § 32 verpflichtet zur Vorlage, nicht zu einem bestimmten Ergebnis.
§ 1 des Staatsvertrags nennt fünf Ziele und stellt sie ausdrücklich gleichrangig nebeneinander (S. 4): von der Suchtprävention über die Lenkung des Spieltriebs in ein begrenztes legales Angebot bis zur Integrität des Sports. Die Position vom 17. März 2026 rückt zwei davon in den Mittelpunkt.
Für die Kanalisierung führt die GGL eine Quote von rund 77 % bei Internetglücksspielen an, deren Höhe und Methodik wissenschaftlich bestätigt worden sei. Für den Spielerschutz verweist sie auf den Glücksspiel-Survey 2025: keine validen Anzeichen, dass sich die Fallzahlen problematischen und pathologischen Glücksspiels seit 2023 signifikant geändert hätten.
Der Survey stützt das und zeigt zugleich, worüber er nichts sagt. Befragt wurden vom 4. August bis 26. November 2025 insgesamt 12.340 Personen (Bericht des ISD Hamburg, S. 4). Der Anteil der 18- bis 70-Jährigen mit einer Glücksspielstörung nach DSM-5 liegt bei 2,3 % (2021), 2,4 % (2023) und 2,2 % (2025), mit deutlich überlappenden Konfidenzintervallen (S. 48). Nach Spielform getrennt sieht es anders aus: Unter denen, die virtuelle Automatenspiele nutzen, erfüllen 32,5 % die Kriterien einer Störung, 2021 waren es 39,2 % und 2023 32,8 % — bedeutsame Veränderungen sieht der Bericht bei keiner Spielform (S. 50). Stabil heißt hier also nicht unauffällig, sondern unverändert hoch — in der Spielform, die der Staatsvertrag 2021 neu erlaubnisfähig gemacht hat.
| Ziel nach § 1 GlüStV 2021 | Messgröße laut GGL | Stand der Befunde laut GGL |
|---|---|---|
| Nr. 1: Glücksspiel- und Wettsucht verhindern | Fallzahlen problematischen und pathologischen Glücksspiels | keine validen Anzeichen für eine signifikante Änderung seit 2023 |
| Nr. 2: Spieltrieb in überwachte Bahnen lenken, Schwarzmärkten entgegenwirken | Kanalisierungsrate bei Internetglücksspielen | rund 77 %, Höhe und Methodik wissenschaftlich bestätigt |
| Nr. 3: Jugend- und Spielerschutz gewährleisten | Wirksamkeit der Spielerschutzvorgaben | offen; Befunde der drei beauftragten Studien fließen ein |
| Nr. 4: ordnungsgemäße Durchführung, Schutz vor Betrug | nicht als eigener Parameter benannt | k. A. |
| Nr. 5: Integrität des sportlichen Wettbewerbs | nicht als eigener Parameter benannt; § 32 nennt § 21 aber unter den zu prüfenden Normen | k. A. |
Quelle: Zielkatalog nach § 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021, konsolidierte Fassung (PDF, S. 4); Parameter und Befunde laut GGL-Meldung vom 17. März 2026; Zuordnung: eigene Zusammenstellung. k. A. = keine Messgröße genannt (Stand: 17. September 2026).
§ 32 zählt auf, welche Vorschriften untersucht werden: § 4 Absatz 4 und 5, die §§ 4a bis 4d, 6a bis 6j, 9, 9a, 21, 22a, 22b und 22c sowie § 8 Absatz 1 zum Sperrsystem — die Regeln des erlaubten Marktes und die Aufsichtsbefugnisse. Ein Casino mit Bitcoin-Einzahlung fällt unter keine davon; es erscheint nur indirekt, als Teil jenes knappen Viertels des Marktes, das in der Kanalisierungsquote fehlt.
Aufschlussreich ist, woher Daten stammen dürfen. Eine Lieferpflicht „zum Zwecke der Evaluierung“ kennt der Vertrag nur an einer Stelle: § 4 Absatz 6 verpflichtet Veranstalter und Vermittler von Lotterien im Internet, vierteljährlich Spielerzahlen und Einsätze zu übermitteln (S. 8). Für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Sportwetten fehlt eine vergleichbare Klausel.
Zwei Normen erklären den Zuschnitt des legalen Marktes. Online-Tischspiele bleiben nach § 22c Sache der Länder: höchstens so viele befristete Konzessionen, wie das Spielbankenrecht des Landes mit Stand 17. Januar 2020 zuließ (S. 45). Eine Erlaubnis für Sportwetten, Online-Poker oder virtuelle Automatenspiele gilt nach § 4c Absatz 1 erstmalig fünf, sonst sieben Jahre und verlangt eine unbefristete Bankbürgschaft über fünf Millionen Euro, erhöhbar auf 50 Millionen (S. 11). Eine Curaçao- oder Anjouan-Lizenz kennt beides nicht. Auf der Liste steht auch § 9, die Befugnisnorm, um die seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2025 gestritten wird; den Stand dazu ordnet der Beitrag Netzsperren gegen Krypto-Casinos ein.
Kurzfristig ändert sich nichts. Ein Bericht ist keine Norm: Laut GGL ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die ermittelten Handlungsbedarfe zu bewerten und Anpassungen vorzunehmen — eine Frist dafür enthält § 32 nicht. Bis ein geänderter Staatsvertrag in allen Ländern ratifiziert ist, gilt der bestehende weiter. Wie lang dieser Weg sein kann, zeigt der im März 2026 unterzeichnete Zweite Änderungsstaatsvertrag, der im September 2026 noch nicht in Kraft war.
Was nach 2026 möglich wird, lässt sich am Zuschnitt des Auftrags ablesen: Zur Disposition stünden allenfalls die in § 32 genannten Vorschriften — Erlaubnisvoraussetzungen fürs Internet, die Spielerschutz- und Werberegeln der §§ 6a bis 6j, die Aufsichtsbefugnisse des § 9 und die Vorgaben zu virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und Online-Casinospielen. Möglich sind gelockerte Limits, wenn die Kanalisierung als zu niedrig bewertet wird; ebenso möglich ist das Gegenteil. Nichts im Normtext verlangt eine Änderung.
Für Sie folgt daraus vorerst keine Handlung. Ein Krypto-Casino mit Curaçao- oder Anjouan-Lizenz bleibt unabhängig vom Ausgang des Berichts unerlaubtes Glücksspiel, mit denselben Folgen wie zuvor: kein Abgleich mit der Sperrdatei OASIS, kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit, kein deutsches Gericht als einfacher Rechtsweg. Sinnvoll ist deshalb nur zweierlei: den Bericht selbst lesen, wenn er vorliegt, statt Zusammenfassungen darüber — und das eigene Spielverhalten unabhängig davon einordnen, wofür die Seite Verantwortungsvolles Spielen Hilfsangebote nennt.
Der Staatsvertrag selbst spricht in § 32 von einem zusammenfassenden Bericht, der bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre vorgelegt werden soll. Erstellt wird er von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung der GGL und des Fachbeirats.
Nein. Der Bericht untersucht die Wirkung bestehender Vorschriften. Ob daraus Änderungen folgen, entscheidet der Gesetzgeber; ein geänderter Staatsvertrag wirkt erst nach der Ratifizierung in allen Ländern. Angebote ohne deutsche Erlaubnis bleiben bis dahin unerlaubtes Glücksspiel.
Die GGL nennt zwei Messgrößen: die Kanalisierungsrate im Internet von rund 77 % und die Fallzahlen problematischen und pathologischen Glücksspiels. Letztere stützt sie auf den Glücksspiel-Survey 2025, in dem der Anteil an Glücksspielstörungen zwischen 2021 und 2025 bei 2,2 % bis 2,4 % liegt.